Satzung
des Vereins der Förderer und Freunde der Musikschule Köngen/Wendlingen a.N.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Verein der Förderer und Freunde der Musikschule Köngen/Wendlingen a.N. e.V.“
1.2 Er hat seinen Sitz in Wendlingen a.N. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein fördert alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Arbeit der Musikschule Köngen/Wendlingen a.N. e.V. zu fördern und zu unterstützen. 2.2 Insbesondere sollen alle Maßnahmen unterstützt werden, die für die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen im musikalischen sowie im kulturellen Bereich förderlich sind oder sie erleichtern. Gefördert werden können auch Veranstaltungen jeder Art, deren Erlös der Arbeit der Musikschule Köngen/Wendlingen a.N. zugute kommt.
2.3 Förderfähig sind auch Weiterbildungs- und ähnliche Maßnahmen oder Anschaffungen im kulturellen Bereich für Kinder, ehrenamtlich Tätige oder Lehrkräfte oder für die Schule ganz allgemein. Außerdem können Stipendien für Kinder und Jugendliche aus finanziell schwächeren Familien gewährt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt mit der Unterstützung der Arbeit der Musikschule Köngen/Wendlingen a.N. e.V. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Verein besteht aus gleichberechtigten fördernden Mitgliedern. Sie erwerben ihre Mitgliedschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
4.2 Mitglied im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Vereinsziele zu unterstützen.
4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer eventuellen Ablehnung bedarf es keiner Begründung.
4.4 Juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
4.5 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
b) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verein;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss erfolgt dabei durch Beschluss des Beirats. Dagegen ist ein Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Beirat;
c) der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl einer/eines Vorsitzenden
f) Wahl einer/eines stellvertretenden Vorsitzenden
g) Wahl eines Kassiers/einer Kassiererin
h) Wahl einer Schriftführerin/eines Schriftführers
i) Wahl von bis zu 8 Beiratsmitgliedern
j) Wahl von 2 Rechnungsprüfern/innen
k) Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
l) Änderung der Satzung (auch des Vereinszwecks)
m) Auflösung des Vereins
n) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
7.2 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Beirats einberufen werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
7.4 Anträge von Mitgliedern zur Behandlung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vorher bei einem der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
7.5 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt in den Amtsblättern der Stadt Wendlingen a.N. und der Gemeinde Köngen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und mit Angabe der Tagesordnung.
7.6 Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen Beschlüsse zu § 7, Abs. 7.1 Buchstabe l) und m).
7.7 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter und die Schriftführerin/der Schriftführer zu unterzeichnen haben.
§ 8 Der Beirat
8.1 Dem Beirat gehören an:
a) die beiden Vorsitzenden;
b) die Kassiererin/der Kassier;
c) die Schriftführerin/der Schriftführer;
d) bis zu 8 Mitglieder.
8.2 Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Bei mehreren Bewerbern ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
8.3 Der Beirat unterstützt den Vorstand bei allen Vereinsangelegenheiten. Er entscheidet bei größeren Aktionen des Vereins und unterstützt Spendenaktionen zugunsten der Arbeit der Musikschule Köngen/Wendlingen a.N. e.V.
8.4 Zu den Beratungen können andere Personen hinzugezogen werden.
8.5 Der Beirat wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Der Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden. Jede Person ist alleine vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende den Verein nach außen nur vertreten darf, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist.
9.2 Dem Vorstand gehören außerdem die Kassiererin/der Kassier sowie die Schriftführerin/der Schriftführer an. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
9.3 Die/Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet den Verein entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats.
9.4 Intern gilt: Die/Der Vorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt, über die Förderung von satzungsmäßigen und zweckgebundenen Maßnahmen unter der Voraussetzung, dass eine Deckung vorhanden ist, bis zu einem Betrag von 3.000.–Euro selbst zu entscheiden.
9.5 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Nachfolgerin / ein Nachfolger gewählt ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es gelten die Bestimmungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung entsprechend.
10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Bereinigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Gemeinde Köngen und an die Stadt Wendlingen a.N. im Verhältnis der zum Zeitpunkt der Auflösung geltenden Einwohnerzahlen unter Berücksichtigung des zuletzt geltenden Fördersatzes der Gemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 11 Satzungsänderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen aus formalen Gründen vorzunehmen, die aufgrund einer Beanstandung des Finanzamtes oder des Registergerichts erforderlich werden.
Wendlingen, den 7. Mai 2012